Tel.: 0341 4636764
Mobil: 0179 1207838
Mail: vorstand@lmdev.de
Bürozeiten: Di. und Do. 13.00 -18.00 Uhr
Erstellen der Einkommensteuererklärung
Errechnung der voraussichtlichen Steuerrückerstattung
Hilfe bei Mahnungen vom Finanzamt
Hilfe bei Nachzahlungsforderungen
Überprüfung von Steuerbescheiden
Einlegen von Rechtsbehelfen
Antrag auf Baukindergeld
Hilfe bei Kindergeldangelegenheiten
Die Steuer-Checkliste gibt es auch als Pdf zum Download;
Geändert am 12.12.2019
(Gültig ab 30.09.2020)
Die Beitragsordnung gibt es auch als Pdf zum Download;
Sehr geehrte Mitglieder,
im Rahmen einer Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein „Mehr Durchblick“ e.V. unterbreiten wir Ihnen folgendes Leistungsangebot:
1.) Beratung bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
2.) Antragstellung auf Lohnsteuerermäßigung
3.) Erstellung der Einkommensteuererklärung, bei
4.) Hilfe bei Mahnungen und Nachzahlungsforderungen
5.) Beratung bei Steuerklassenwechsel
6.) Antrag auf Eigenheimzulage; Steuerbegünstigung nach §§ 10e bis 10i / FGG
7.) Antrag auf Investitionszulage ( §§ 3 und 4 InvZulG)
8.) Kindergeldangelegenheiten Der Verein vertritt seine Mitglieder in allen genannten Punkten vor den Finanzbehörden und den Familienkassen. Die Mitglieder übertragen die Befugnis dem Verein durch Erteilung einer Vertretungsvollmacht. Aus dem Leistungsangebot unter Pkt. 1 – 8 entsteht ein Jahresmitgliedsbeitrag. Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Basis- und Staffelbeitrag zusammen. Dabei bildet die Summe der gesamten Jahreseinnahmen Brutto (sämtliche Einkunftsarten) die Bemessungsgrundlage.
Der Basisbeitrag beträgt für jedes Mitglied jährlich 40 Euro.
Zusammen veranlagte Ehegatten bezahlen jährlich nur einen Basisbeitrag
Übersteigt die Summe der gesamten Jahreseinnahmen 10.000 Euro gelten folgende Regelungen:
Jahreseinnahmen Brutto | Mitgliedsbeitrag | Jahresbeitrag zzgl 19% MwSt. |
---|---|---|
10.001 bis 20.000 € | 23,10 € | 63,10 € |
20.001 bis 30.000 € | 56,10 € | 96,10 € |
30.001 bis 40.000 € | 89,10 € | 129,10 € |
40.001 bis 50.000 € | 122,10 € | 162,10 € |
50.001 bis 75.000 € | 198,00 € | 238,00 € |
75.001 bis 100.00 € | 297,00 € | 337,00 € |
Über 100.001 € | 396,00 € | 436,00 € |
Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt laut Satzung. Werden die Leistungen in einem Jahr nicht in Anspruch genommen, besteht dennoch die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Im Jahr des Eintritts wird keine zusätzliche Aufnahmegebühr erhoben. Die Mitglieder sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Adress-und Kontodaten ständig aktualisiert sind. Dies hat in schriftlicher Form mit Unterschrift gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Daraus resultierende Rücklastgebühren sind von dem jeweiligen Mitglied zu begleichen. Nach einer kostenfreien Zahlungserinnerung, sind mit jeder Mahnung Gebühren in Höhe von 5.- Euro fällig und gelten als vereinbart. Zum Beitrag ist die Mehrwertsteuer zusätzlich mit dem jeweils gültigen Steuersatz zu entrichten.
Bei Beitragserhöhungen besteht außerordentliches Kündigungsrecht.
Der Vorstand
(Satzungsneufassung: Leipzig, den 20. Dezember 2013) Zur notariellen Beurkundung / AG Eintragung Registergericht Leipzig - Januar 2014
Die Satzung gibt es auch als Pdf zum Download;
Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein „Mehr Durchblick“ e.V. und kann im Schriftverkehr mit dem Kürzel LMD bezeichnet werden. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion in Chemnitz. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Der Arbeitsbereich des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in den in § 4 Nr.11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein i.S. des § 21 BGB.
Mitglied kann jede/r Arbeitnehmer/in im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der/die nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Jeder Beitrittswillige erhält über die Annahme als Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein „Mehr Durchblick“ e.V. und über den Beginn seiner Mitgliedschaft eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand des Vereins.
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. Endet eine Mitgliedschaft nicht durch freiwilligen Austritt, kann dem Mitglied nur seitens des Vorstandes gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Beratungsstellenleiter ist nicht rechtskräftig.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe. Das Mitglied hat das Recht gegen diese Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für offene Forderungen und etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung, die im Rahmen der Mitgliedschaft entstanden sind. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch alle begleitenden Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen des § 7 verpflichtet. An der Mitgliederversammlung kann jeder lt. § 10 Abs. 2 dieser Satzung gewählte Vertreter stimmberechtigt teilnehmen. Jedes Mitglied kann gegen die gewählten Vertreter schriftlich Einspruch einlegen. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
1. Der Jahresmitgliedsbeitrag darf nur nach der gültigen Beitragsordnung erhoben werden.
2. Der erste Jahresbeitrag ist bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 1. März eines jeden Jahres fällig.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die geänderte oder Neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern 4 Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
4. Außer dem sich aus der Beitragsordnung ergebenden Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG, § 2 dieser Satzung kein gesondertes Entgelt erhoben.
5. Die Kassierung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Vorstand des Vereins. Diese Berechtigung kann vom Vorstand auf den Beratungsstellenleiter übertragen werden. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Lastschrifteinzug. Nur in Ausnahmefällen erhält das Mitglied über die Hauptverwaltung eine Rechnung ohne Aufpreis zur Begleichung des Mitgliedsbeitrages. Bezahlungen in der Beratungsstelle sind ausgeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jeder gewählte Vertreter eine Stimme, soweit er nach satzungsgemäßer Ladung durch den Vorstand an der Versammlung teilnimmt.
2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird in Form einer Vertreterversammlung vom Vorstand einberufen. Für je 10 % der Mitglieder wird durch den Vorstand ein gewählter Vertreter geladen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem, gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 zu ladenden Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse gerichtet ist. Die Mitglieder bestimmen die Vertreter durch Briefwahl. Die Stimmenabgabe hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Wahlunterlagen zu erfolgen. Als Vertreter ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
3. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellung eine Mitgliederversammlung nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
4. Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jeder nach Abs. 2 Satz 3 geladene Vertreter bis spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks), mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: - Wahl und Abberufung von Vorstandmitgliedern - Genehmigung der Beitragsordnung - Genehmigung des Haushaltsplanes - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes - Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung - Entlastung des Vorstandes - Genehmigung von Verträgen die der Verein mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen schließt - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, mit Ausnahme des § 12 Satz 3
1. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
2. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Neuwahl wird nur bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung, gegen die §§ 27, 664 und 670 BGB oder bei Vereinsschädigendem Verhalten begründet. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
5. Vorstandmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Aufgaben und die Höhe der Vergütung werden in Dienstverträgen geregelt. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied in Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, sind in angemessener Weise zu erstatten. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
6. Die §§ 664 und 670 des BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Die Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienen gewählten Vertreter. Nur bei Änderung des Vereinszwecks muss die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erfolgen, da nur in diesem Fall die Zustimmung aller Mitglieder gesetzlich erforderlich ist. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstandsvorsitzende befugt die Satzungsänderung zu beschließen.
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetzt ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
1. Der Verein hat die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
2. Zu Geschäftsführern können bestellt werden:
3. Personen bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein.
4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes eine Abschrift hiervon der zu ständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellung den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S. der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
1. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S. des § 23 StBerG ausgeübt. Die Beratung kann außerhalb der Beratungsstelle erfolgen, wenn das Mitglied dies ausdrücklich wünscht.
2. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren Sicht der Verein bei der Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Die zweite Beratungsstelle kann auch in einem anderen Oberfinanzbezirk liegen, wenn dabei die Einhaltung der laut StBerG und Satzung bezeichneten Vorschriften und Pflichten sichergestellt ist. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellen die zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung 3 Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltenden Steuern praktisch tätig gewesen sind oder mindestens 3 Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommenssteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
4. entfällt
5. Die Handakten sind nunmehr gemäß § 26 Abs. 4 StBerG für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem StBerG getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenen Haftpflichtgefahren (Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen und u.a.) schließt der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S. des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1.und 2.Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 StBerG zu beschließen.
4. Bei der Auflösung des Vereins das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Leipzig.
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Leipzig, den 10. Oktober 2006
Leipzig, den 15. Oktober 2006
Leipzig, den 28. März 2007
Satzungsneufassungen
Leipzig, den 15. Juni 2007
Leipzig, den 20. Dezember 2013
Satzung des Lohnsteuerhilfevereins „Mehr Durchblick“ e.V. vom 20.12.2013
Manaina Drese
Email: m.drese@lmdev.de
Lützowstraße 44, 04157 Leipzig
Telefon: 0341 4636764
Faxnummer: 0341 4636763
Bei einer Kontaktaufnahme werden die von Ihnen übermittelten Daten zum Zwecke der weiteren Bearbeitung gegebenenfalls auch elektronisch gespeichert. Mit der Übersendung der Daten erklären Sie sich hiermit einverstanden. Sollte eine Mitgliedschaft mit unserem Verein nicht zustande kommen, werden die Daten umgehend gelöscht.
Webseite: https://lmdev.de
Manaina Drese Lützowstraße 44, 04157 Leipzig
Amtsgericht Leipzig VR 4397
Landesamt für Steuern und Finanzen
Brückenstraße 10, 09111 Chemnitz
232 / 140 / 12219
Alle im Lohnsteuerhilfeverein “Mehr Durchblick” e.V. tätigen Steuerberater/innen sind in der Bundesrepublik Deutschland als Steuerberater/in zugelassen und haben ihre Berufszulassung ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Die Beratungsstellenleiter/innen, die keine Steuerberater/innen sind, haben die nach § 23 StBerG notwendige Qualifikation und wurden von der jeweils zuständigen Oberfinanzdirektion in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine und ihrer Beratungsstellen eingetragen.
Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens §§ 25 Abs. 2, 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG), §§ 51 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB).
Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen für Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater:
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr Wir weisen ebenfalls nach § 36 VSBG darauf hin, dass wir nicht an den einschlägigen Verbraucherschlichtungsverfahren teilnehmen.
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Um den Vorschriften der Europäischen
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG 2018) gerecht zu werden, stellen wir Ihnen die notwendigen Informationen über die erarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung.
Lohnsteuerhilfeverein „Mehr Durchblick“ e.V. Lützowstraße 44 04157 Leipzig Telefon 03414636764 E-Mail: vorstand@lmdev.de
Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zweck der Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein und auf Basis einer Einwilligung zur Beratung in Lohnsteuersachen. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere Beratungspflicht. Auch ist die Datenverarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich.
Im Rahmen unserer Tätigkeit übermitteln wir Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern:
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die unter Punkt 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus speichern wir personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich z.B. aus dem Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung oder dem Steuergesetz (10 Jahre).
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art.15 bis 22 EU-DSGVO zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit. Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an die verantwortliche Stelle. Darüber hinaus steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen zu, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten im Falle eines berechtigten Widerspruchs dann nicht mehr. Sie haben das Recht, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
Wenn Sie der Verarbeitung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Wir werden dann Ihre personenbezogenen Daten für den erhobenen Zweck nicht mehr verarbeiten.
Lützowstraße 44 04157 Leipzig
Tel: 0341 4636764
Fax: 0341 4636763
Mobil: 0179 1207838
Mail: homepage@lmdev.de